Adam - Josef - Cüppers - Berufskolleg Ratingen

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COVID-19 Pandemieplan

Die vorherrschende Übertragung des Erregers von Covid-19, des Virus SARS-CoV-2, geschieht durch den Eintrag virushaltiger Tröpfchen (größer als 5 µm) oder Aerosole (kleiner als 5 µm) auf die Schleimhäute des oberen Respirationstraktes. Durch Husten und Niesen werden vorwiegend Tröpfchen, beim Atmen, Sprechen, Schreien und Singen werden größtenteils virushaltige Aerosole verbreitet, die so zur Übertragung der Infektion von Mensch-zu-Mensch führen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole - auch über längere Zeit - in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen.[1], [2]
Die nachfolgenden Hygienemaßnahmen sollen die Erregerübertragung minimieren, sodass es zu weniger Infektionen kommt.

·         Um sich in der Schule aufhalten zu können, ist die wöchentliche Teilnahme an zwei Coronaselbsttests für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal verpflichtend. Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich. Eine vollständige Immunisierung kann durch einen Impfpass mit entsprechender Eintragung (vollständiger Impfschutz nach RKI-Definition) bzw. nach Genesung durch die Vorlage eines positiven PCR-COVID-19-Befundes eines Testlabors nachgewiesen werden.[3],[4].

o      Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben.

o      Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.

o      Die Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal sind auf Grund des Beamten- oder Arbeitsrechts zur Teilnahme an den Selbsttests verpflichtet.

o      Lehrerinnen und Lehrer und das sonstige an der Schule tätige Personal können die Tests in der Schule oder zu Hause durchführen. Über die Teilnahme sowie den Fall eines positiven Testergebnisses unterrichten sie unverzüglich die Schulleitung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.

o      Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.

o      Die Schulleitung schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes) aus.

o      Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.

o      Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.

o      Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.

o      Soweit für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs Teilzeitunterricht oder in anderen Schulen Unterricht nur an einem Tag oder nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Woche erteilt wird, nehmen sie an nur einem Coronaselbsttest teil.

o      Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

o      Die Schulleitung weist Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin und informiert das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-) Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.

o      Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich - die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.

o      Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist.

o      Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen.

·               Grundsätzlich ist außerhalb der Klassen-/Kursräume im Schulgebäude und auf dem Schulgelände der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, soweit wie baulich oder schulorganisatorisch möglich einzuhalten.[5]

·               Um den Mindestabstand besser einhalten zu können, sind die Laufwege durch die Schule im Einbahnstraßensystem geregelt, d. h. Treppenhäuser und Flure dürfen nur in der vorgeschriebenen und durch Pfeile markierten Laufrichtung genutzt werden.

Erklärvideo der Klasse ITA3a, Schuljahr 19/20: https://www.youtube.com/watch?v=bW4jhyE04ws&feature=youtu.be

·               Am Adam-Josef-Cüppers-Berufskolleg besteht im Schulgebäude für alle Schülerinnen und Schüler, alle Lehrkräfte sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (medizinische Mund-Nase-Bedeckung, MNB). Als medizinische Masken gelten OP-Masken. Es können auch Atemschutzmasken mit dem Schutzniveau FFP2 (vergleichbar KN95, N95) ohne Ausatemventil getragen werden. Die Maskenpflicht gilt für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Die Maskenpflicht für Lehrkräfte gilt grundsätzlich, auch im Unterricht, und unabhängig von der Raumgröße und dem Abstand zu anderen Personen.[6], [7]

o      Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, medizinische Masken zu beschaffen und zur Schule mitzubringen.

o      Die Schule kann vom Tragen einer medizinischen Maske in Prüfungssituation und zwingenden Fällen absehen. Hierbei ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.[8]

o      Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die aufgrund einer Erkrankung der Atemwege aus medizinischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt tragen können, lassen sich dies ärztlich attestieren. Über das weitere Vorgeben berät und entscheidet dann die Schulleitung.

o      Beim Essen und Trinken in der Pause im Schulgebäude  kann man die medizinische Maske kurzfristig entfernen, am besten aber nur von unten lockern und durch seitlichen Griff am Halteband anheben. Wenn man die Mund-Nasenbedeckung in der Pause zum Essen und Trinken abnimmt, muss man unbedingt darauf achten, den Mindestabstand von 1,5 m zu seinem Nachbarn einzuhalten. Es dürfen keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

o      Wegen der Maskenpflicht besteht auf dem gesamten Schulgelände ein Rauchverbot.

o      Auch mit Maske sollte der Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen möglichst eingehalten werden. Man schützt durch den Mindestabstand und  die MNB sich selbst und andere vor einer Corona- oder einer anderen Infektionskrankheit.

o      Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht beachten, sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen und der Bezirksregierung zu melden. Unter Personen sind Schüler, Eltern, etc. zu verstehen, aber auch Lehrkräfte und andere in Schule tätige Personen.[9]

Allgemeine Hygieneregeln zum Umgang mit medizinischen Masken

o      Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird.

o      Waschen Sie sich daher vor dem Anlegen einer Maske gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).

o      Achten Sie beim Aufsetzen darauf, dass Nase und Mund bis zum Kinn abgedeckt sind und die Maske an den Rändern möglichst eng anliegt.

o      Wechseln Sie die Maske spätestens dann, wenn sie durch die Atemluft durchfeuchtet ist. Denn dann können sich zusätzliche Keime ansiedeln.

o      Vermeiden Sie, während des Tragens die Maske anzufassen und zu verschieben. Die Maske sollte auch nicht um den Hals getragen werden.

o      Berühren Sie beim Abnehmen/Wechseln der Maske möglichst nicht die Außenseiten, da sich hier Erreger befinden können. Greifen Sie die seitlichen Laschen oder Schnüre und legen Sie die Maske vorsichtig ab.

o      Waschen Sie sich nach dem Abnehmen der Maske gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).

o      Nach der Verwendung sollte die Maske luftdicht (z. B. in einem separaten Beutel) transportiert oder direkt entsorgt werden.

·               Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte oder Lineale etc. dürfen nicht gemeinsam genutzt oder ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie entsprechend gereinigt werden.

·               Neben der Aufnahme des Virus über Tröpfchen in der Luft besteht das größte Risiko darin, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben werden. Berührungen der eigenen Augen, Nase und Mund sind zu vermeiden.

·               Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Handläufe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.

·               Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Begrüßungsrituale wie Hand- schlag, Umarmungen oder Wangenkuss.

·               Nach Betreten des Schulgebäudes sind alle Personen verpflichtet die Hände zu desinfizieren. An den Eingängen zum Schulgebäude stehen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.

Siehe hierzu auch Kapitel 2.2 Händereinigung im Hygienegesamtplan des AJC.

·               Im laufenden Schulbetrieb ist regelmäßiges Händewaschen mit Flüssigseife besonders wichtig für den Infektionsschutz. Die sanitären Anlagen werden durch eine Reinigungskraft täglich mehrfach gereinigt und desinfiziert, Seife und Handtücher stehen dort zur Verfügung und werden laufend nachgefüllt.

Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion der Viren. Viel wichtiger ist die Dauer des Händewaschens und das Maß der Reibung beim Einseifen der Hände.

Eine ausführliche Anleitung zur Handhygiene finden Sie in dem Video der BZgA:
https://www.infektionsschutz.de/mediathek/filme/filme-zum-richtigen- haendewaschen.html#c7715

·               Häufiges Händewaschen, vor allem bei hohen Wassertemperaturen, strapaziert die Haut: Der schützende Säureschutzmantel und natürliche Hautfette, die die oberste Hornschicht der Haut widerstandsfähig halten, können ausgewaschen werden. Die Haut kann aus- trocknen und Hautirritationen können die Folge sein. Deshalb sollten die Hände nach Bedarf nach dem Waschen oder zwischendurch mit einer selbst mitgeführten feuchtigkeitsspendenden und rückfettenden Hautpflege eingecremt werden.

·               Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, wenn Sie eine MNB tragen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen ab.

·                Die Schülerinnen und Schüler werden durch Schilder[10] und Lehrkräfte auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,50 m sowie der Hygienevorschriften regelmäßig hingewiesen.

·               In geschlossenen Räumen führt regelmäßiges Lüften zu einer Verringerung des Übertragungsrisikos. In allen Räumen lässt sich das erste und letzte Fenster voll öffnen. Den notwendigen Luftaustausch kann man mit vollständig geöffneten Fenstern durch Stoß- bzw. Querlüften über wenige Minuten schnell erreichen. Eine Lüftung in Kippstellung der Fenster ist nur gering wirksam und muss daher ein Vielfaches länger oder andauernd erfolgen. Räume, in denen eine wirksame Durchlüftung nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen. [11]. Die Fensterflügel der Klassen- und Kursräume sollen jeweils nach 20 Minuten: im Sommer mindestens für 10 Minuten, im Frühling und Herbst mindestens für 5 Minuten und im Winter mindestens für 3 Minuten geöffnet werden. Eine alleinige Öffnung der Fenster in Kippstellung reicht nicht aus. Alle Personen sollen in den kühlen Jahreszeit entsprechend wärmende Kleidung tragen oder sich eine dünne Decke mitbringen. In den Pausen soll intensiv gelüftet werden. Im Erdgeschoss müssen mindestens zwei SchülerInnen im Raum bleiben, damit bei offenem Fenster nichts gestohlen werden kann. Alternativ können die Fenster über die Pause gekippt werden. Um das regelmäßige Lüften nicht zu vergessen, bietet es sich an, SchülerInnen als „Luftwächter“ einzusetzen. Es ist darauf zu achten, dass in der letzten Unterrichtsstunde alle Fenster verschlossen werden.[12]

Siehe auch Kapitel 1.1 Lufthygiene im Hygienegesamtplan des AJC.

·                Nach Husten oder Niesen einer Person sollte unmittelbar gelüftet werden.[13]

·                Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. In den Unterrichtsräume soll für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.[14]

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App wird daher allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.[15]

·               Böden, Tische, Stühle und alle Kontaktflächen werden während der Pandemie täglich durch Reinigungskräfte gereinigt und desinfiziert. Zum Unterrichtsende sollen die Schülerinnen und Schüler ihre Stühle unter den Tisch schieben und den Boden kehren.

Coronaviren sind behüllte Viren und relativ gut empfindlich gegen viele Desinfektionsmit- tel. Für die Desinfektion können Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen behüllte Viren („begrenzt viruzid“) verwendet werden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel sind u.a. in der Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) sowie in der VAH-Liste aufgeführt. Die Anwendung von alkoholbasierten Produkten ist aus Brandschutzgründen auf kleine Flächen zu beschränken.[16]

·               Eine Zwischendesinfektion von Tischen und sonstigen Handkontaktflächen bei einem unvermeidbaren Raumwechsel kann vor dem Unterricht und bei Bedarf durch die Lehrkraft/die SchülerInnen im Wischverfahren (z.B. mit einem getränkten Wischtuch) erfolgen. Ein Flächendesinfektionsmittel steht hierfür zur Verfügung.

·               Nach Husten oder Niesen einer Person ist eine Zwischendesinfektion des Arbeitsplatzes angeraten.

·               Eine routinemäßige Flächendesinfektion in öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kontaktflächen, wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie nicht empfohlen.

Hier ist die angemessene Zwischenreinigung das Verfahren der Wahl, denn nach gegenwärtigem Kenntnisstand haben Maßnahmen zur Verhinderung einer indirekten Aufnahme in die Schleimhäute über kontaminierte Hände gegenüber dem persönlichen Hygieneverhalten (Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m, Husten- und Niesetikette, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn die sichere Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann) nur eine zweitrangige Bedeutung.

Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeits- schutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können.11

Siehe auch Kapitel 2.3 Flächenreinigung im Hygienegesamtplan des AJC.

·               Für den Sport- und den Musikunterricht, die Praxisanleitung in den Werkstätten, den Küchen und den Mensabetrieb gelten ergänzende Bestimmungen.

·               Die Schülerinnen und Schüler sollten das Schulgelände nach Unterrichts- und Prüfungsschluss unverzüglich verlassen.

·               Schülerinnen und Schüler dürfen nur symptomfrei am Unterricht bzw. an Prüfungen teil- nehmen.

Folgende Symptomatik führen zum Ausschluss einer Teilnahme: insbesondere die Symptome trockener Husten, Fieber, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn sowie auch Schnupfen, Halsschmerzen, sonstige Symptome einer Atemwegserkrankung, allgemeine Abgeschlagenheit, Glieder- und Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.

Die Symptomatik sollten durch eine medizinische Untersuchung auf Covid-19 abgeklärt werden und nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt ggf. die Kontakte nachverfolgt werden.[17],[18]

·                Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens wird den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfohlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.[19]

·               Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) oder der Lunge (z. B. COPD), Patienten mit chronischen Lebererkrankungen), mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison) und Personen über 60 Jahre zeigen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Sie sollten Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Schwerbehinderte, Schwangere und Stillende.[20]

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Eltern, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In besonderen Fällen kann ein amtsärztliches Gutachten erforderlich sein. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.[21]

·               Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.[22]

·               Im Falle einer akuten Erkrankung oder eines Ansteckungsverdachtes während einer Schulveranstaltung wird die betreffende Person unverzüglich vom Unterricht ausgeschlossen und nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt bzw. einer medizinischen Versorgung zugeführt. Das Gesundheitsamt wird von der Schulleitung informiert und entscheidet über das weitere Vorgehen.[23]

Siehe auch Kapitel 9.3. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen im Hygienegesamtplan des AJC.

·         Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet[24] ist die Coronaeinreiseverordnung[25] des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können, z. B. eine 14-tägige Quarantänepflicht nach Ankunft in NRW.

 

 

 

gez. Heidi Abbenhaus Schulleiterin

Ratingen, 21.06.2021

 

 



[1] .https://www.bvoegd.de/wp-content/uploads/2020/04/2020_04_16_Stellungnahme-DGKH-BVOEGD-GHUP-Praeventivkonzept.pdf

[2] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1

Zugriff 30.06.2020

[4] https://www.schulministerium.nrw/selbsttests; Zugriff 23.05.2021

[5] https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210616_coronabetrvo_ab_21.06.2021_lesefassung.pdf

[6]https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210617_coronaschvo_ab_21.06.2021_lesefassung.pdff

[8] .https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/Konzept.pdf

[12] https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-6.pdf?__blob=publicationFile und https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/dokumente/umweltbundesamt_lueften_in_schulen_.pdf

[18]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=40004A5AA80DB2DF62E34C8417162AA0.internet101#doc13776792bodyText3

[23] https://gag-mg.de/fileadmin/Wordslinger/Texte/Texte_2019_2020/20_-_Umgang_mit_Covid19-Verdachtfa__llen.pdf

[25]https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/BAnz_AT_12.05.2021_V1.pdf

 

 

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